Satzung

A

Vereinszweck, Organe und Mitgliedschaft

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen "Sub - Schwules Kommunikations- und Kulturzentrum München e. V. (Sub e. V.)".

(2) Der Verein mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege durch Unterstützung von Männern, die Sex mit Männern haben, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, weil sie

  1. sich selbst ablehnen,
  2. aus Angst vor Diskriminierung isoliert leben,
  3. es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
  4. mit HIV infiziert oder an AIDS erkrankt sind und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

(2) Zweck des Vereins ist weiter die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, sowie aufgrund ihrer sexuellen Identität Verfolgte und Flüchtlinge.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  1. durch Einrichtung oder Unterhaltung von oder durch Mitwirkung an Beratungseinrichtungen für LGBTIQ* (lesbische, schwule, bi-, trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen), sowie deren Angehörigen,
  2. durch Einrichtung oder Unterhaltung von Gesprächskreisen für Männer, die Sex mit Männern haben, für schwule junge Männer im Stadium der Selbstfindung (Coming-Out- Gruppen), für Eltern von Männern, die Sex mit Männern haben, sowie für verheiratete Schwule und ihre Partner,
  3. durch Einrichtung oder Unterhaltung von oder Mitwirkung an Einrichtungen zur Beratung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
  4. durch Schulung und Supervision der Berater und Gesprächsleiter,
  5. durch Beratungs- und Bildungsangebote für Männer mit Migrationshintergrund, die Sex mit Männern haben.
  6. durch Mitwirkung an Städtepartnerschaften der Landeshauptstadt München und Unterstützung der Selbsthilfegruppen für Männer, die Sex mit Männern haben, in diesen Städten,
  7. durch Verbreiten von Aufklärungsmaterial über AIDS sowie Durchführung von oder Mitwirkung an Veranstaltungen zu diesem Problemkreis,
  8. durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen und rechtlichen Fragen, die HIV und AIDS betreffen,
  9. durch Gewährung von Geldbeihilfen oder Sachbeihilfen an Männer, die Sex mit Männern haben, sofern öffentliche Leistungsträger die Kosten nicht übernehmen.
  10. durch Förderung des Kontakts, des Miteinanders und der gegenseitigen Hilfe von LGBTIQ* (lesbische, schwule, bi-, trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen)

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch   und konfessionell  neutral und unabhängig.

(4) ¹Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. ²Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. ³Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Rechte

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts werden.

(3) 1Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2Im Fall einer Ablehnung muss das dem Antragsteller binnen 90 Tagen mitgeteilt werden. Eine Begründung ist nicht notwendig. Gegen die Ablehnung ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(4) Ordentliche Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer natürlichen Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Ehrenmitglieder werdenvon der Mitgliederversammlung  mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

(6) Die Richtlinien und Kriterien zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft werden in einer Ehrenmitgliedschaftsordnung definiert. Die Verabschiedung der Ehrenmitgliedschaftsordnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Änderungen und Ergänzungen der Ehrenmitgliedschaftsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit erfolgen.

(7) Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person. Ehrenmitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in derMitgliederversammlung.

(8) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(9) Befindet sich ein ordentliches Mitglied mehr als 90 Tage (Kulanzzeitraum) im Beitragsrückstand, ist das Mitglied von der Ausübung seines Antrags- und Stimmrechts solange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1a) Die Mitglieder verpflichten sich zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse.

(1b) Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzten Jahresbeiträge verpflichtet.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01. Januar für das Kalenderjahr im Voraus fällig. Beginnt eine Mitgliedschaft nich t im Januar, wird der Mitgliedsbeitrag bis Jahresende anteilig, mindestens jedoch für 3 Monate berechnet.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

(1) Durch Tod bei natürlichen Personen bzw. durch Auflösung der juristischen Person oder des nicht rechtsfähigen Vereins bzw. durch Liquidation der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts.

(2) Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur durch Erklärung in Textform erfolgen. Die Erklärung muss mindestens 4 Wochen vor Fälligkeit der nächsten Beitragszahlung vorliegen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(3) Durch Streichung von der Mitgliederliste: ¹Leistet ein Ordentliches Mitglied für mindestens eine Mitgliedschaftsperiode keine Beitragszahlung, kann der Vorstand, unabhängig von möglicherweise bereits erfolgten Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen, durch Beschluss die Mitgliedschaft beenden. Die Beitragsschulden entfallen in diesem Fall nicht. 2Sofern aktuelle Kontaktdaten vorliegen, wird dasMitglied über die erloschene Mitgliedschaft informiert.

(4) Durch Ausschluss: ¹Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.²Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden,entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.³Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 6 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss zu erstellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

B

Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 11).

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.

(2) ¹In der Mitgliederversammlunghat jedes Mitglied eine Stimme, wobei § 3 Abs. 9, sowie § 5 Abs. 4 S. 2 zu beachten sind. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts beauftragen eine Person mit der Stimmabgabe. ²Das Stimmrecht ist durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragbar. Niemand kann mehr als zwei Stimmrechteausüben.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mitdem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden Tag. Der Einladungstext gilt - wie auch andere Mitteilungen - dem Mitglied als zugegangen, wenn er an die letzte bekannte E-Mail- Adresse gerichtet ist. Ist diese nichtbekannt, so tritt an deren Stelle die postalische Anschrift.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder wenn zehn Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Dieaußerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen; im Übrigen gilt Abs. 4.

(6) ¹Der Vorstand kannVereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung derMitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  2. b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

2Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 20 Prozent der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

3Die Mitgliederversammlung regelt die Durchführung von Mitgliederversammlungen in einer Versammlungsordnung.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.
  2. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder
  5. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  6. Festsetzung der Höhe der Beiträge
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  8. Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins
  9. Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Nichtaufnahmebeschluss sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  10. Beschlussfassung über die Richtlinien und Empfehlungen für den Vorstand in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeit fallen
  11. Beschlussfassung über Arbeitsprogramme im Rahmen der Vereinszwecke
  12. Beschlussfassung über andere Anträge
  13. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen
  14. Wahl von Ehrenmitgliedern

§ 10 Beschlussfassung und Beurkundung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungbestimmt die Versammlungsleitung und Protokollführung.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Abstimmung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antragnicht angenommen.

(6) Anträge über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der vorläufigen Tagesordnung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlungbeschlossen werden.

(7) Eine Änderung der Satzung, die Wahl von Ehrenmitgliedern und der Beschluss über die Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Über  die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung
  2. Die Namen der Versammlungsleitung
  3. die Namen derProtokollführung
  4. die Anzahl der anwesenden Mitglieder
  5. die Tagesordnung
  6. die einzelnen Anträge
  7. die Abstimmungsergebnisse
  8. die Art der Abstimmung

Bei Beschlüssen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit zugelassen oder einzelnen Personen dieAnwesenheit gestattet werden.

§ 11 Der Vorstand

(1) ¹Der Vorstand führt nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. ²Die Haftung dem Verein gegenüber ist auf Vorsatz begrenzt.

(2) Mitglieder des Vorstands können natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind.

(3) ¹Der Vorstand besteht ausmindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Pro Wahlperiode wird die konkrete Anzahl durch die Mitgliederversammlung beschlossen. ²Schriftführer und Kassenwart müssen im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand beschließt intern, wer welche Funktionen ausübt.

(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Vereingemeinsam im Sinne des § 26 BGB.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands geschäftsführend im Amt. Werden während der satzungsgemäßen Amtszeit Vorstandsmitglieder nach oder neu gewählt, endet deren Amtszeit mit der des übrigen Vorstands.

(6) ¹Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. ²Gelten mehr Personen, als nach Abs. 3 S. 1 festgelegt, als gewählt, erfolgt die Vergabe der Vorstandsposten in der Reihenfolge, der auf die einzelnen Personen entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(8) Ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgelöst werden. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des ursprünglichen Vorstandsmitglieds.

(9) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder von wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen verlangtwerden, kann der Vorstand vonsich aus beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Über diesen Beschluss sind die Vereinsmitglieder innerhalb vonzwei Wochen zu informieren.

(10) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand führt über seine Sitzungen und ArbeitstreffenProtokoll. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, an den Arbeitstreffen nur auf Einladung des Vorstandes. Alle Beschlüsse werden in der Vorstandssitzung kundgetan.

(11) Angestellte des Vereins können nicht gleichzeitigVorstandsmitglieder sein.

(12) Der Vorstand kann für sich eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 12 Besondere Vertreter

(1) Der Vorstand kann zur Führungder laufenden Geschäfte des Vereins bis zu zwei Geschäftsführer:innen als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Die Geschäftsführer:innen sind im Rahmen ihrer besonderen Vertretung nach § 30 BGB nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Ist nur ein Geschäftsführer:in bestellt, so vertritt er gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.

(2) Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird zwischen Vorstand und Geschäftsführung in derGeschäftsordnung gem. § 11 Abs. 12 geregelt. Der Vorstand bestellt und entlässt die Geschäftsführung.

(3) Ist die Geschäftsführung ehrenamtlich tätig, so ist die Haftung dem Verein gegenüber auf Vorsatz begrenzt. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.

C

Sonstiges

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 14 Eingehen von Verbindlichkeiten

Vertretungsberechtigte Personen dürfen nur Verbindlichkeiten eingehen, die einen Betrag von € 1.000,00 im Einzelfall nicht überschreiten. Für die Eingehung von darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten ist das Vorliegen eines Vorstandsbeschlusses notwendig.

D

Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung und Anfallberechtigung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Münchner Regenbogen-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Sollte bei Vereinsauflösung die Münchner Regenbogen-Stiftung nicht mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen auf Beschluss der Auflösungsversammlung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich fürgemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Neufassung errichtet in München am 26. März 2006

Zuletzt geändert am 05.05.2023

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