§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Sub - Schwules Kommunikations- und Kulturzentrum München e. V. (Sub e. V.)". Dieser Verein mit dem Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
I) Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege durch Unterstützung von Männern, die Sex mit Männern haben, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
II) Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie die Förderung der Hilfe für aufgrund ihrer sexuellen Identität Verfolgte und Flüchtlinge.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Einrichtung oder Unterhaltung von oder durch Mitwirkung an Beratungseinrichtungen für Männer, die Sex mit Männern haben, sowie deren Angehörige,
durch Einrichtung oder Unterhaltung von Gesprächskreisen für Männer, die Sex mit Männern haben, für schwule junge Männer im Stadium der Selbstfindung (Coming-Out-Gruppen), für Eltern von Männern, die Sex mit Männern haben, sowie für verheiratete Schwule und ihre Partner,
durch Einrichtung oder Unterhaltung von oder Mitwirkung an Einrichtungen zur Beratung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
durch Schulung und Supervision der Berater und Gesprächsleiter,
durch Beratungs- und Bildungsangebote für Männer mit Migrationshintergrund, die Sex mit Männern haben.
Mitwirkung an Städtepartnerschaften der Landeshauptstadt München und Unterstützung der Selbsthilfegruppen für Männer, die Sex mit Männern haben, in diesen Städten,
durch Verbreiten von Aufklärungsmaterial über AIDS sowie Durchführung von oder Mitwirkung an Veranstaltungen zu diesem Problemkreis,
durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen und rechtlichen Fragen, die HIV und AIDS betreffen.
durch Gewährung von Geldbeihilfen oder Sachbeihilfen an Männer, die Sex mit Männern haben, sofern öffentliche Leistungsträger die Kosten nicht übernehmen.
III) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
IV) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
V) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Rechte
I) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
II) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden: jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.
III) Erwerb der Mitgliedschaft: Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung (MV) endgültig entscheidet.
IV) Ordentliche Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ruht, solange sich das Mitglied trotz Mahnung im Beitragsrückstand befindet. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
V) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer natürlichen Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit gewählt. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
VI) Die Richtlinien und Kriterien zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft werden in der Ehrenmitgliedschaftsordnung definiert. Die Verabschiedung der Ehrenmitgliedschaftsordnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Änderungen und Ergänzungen der Ehrenmitgliedschaftsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit erfolgen.
VII) Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person. Ehrenmitglieder haben Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
VIII) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
I) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge verpflichtet.
II) Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 01.Januar für das Kalenderjahr im Voraus fällig. Beginnt eine Mitgliedschaft nicht im Januar, wird der Mitgliedsbeitrag bis Jahresende anteilig, mindestens jedoch für 3 Monate berechnet.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
I)- durch Tod bei natürlichen Personen bzw. Auflösung der juristischen Person oder des nicht rechtsfähigen Vereins bzw. Liquidation der Gesellschaft des bürgerlichen oder des Handelsrechts.
II)- durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur durch Erklärung in Textform zum jeweiligen Quartalsende erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
III)- durch Ausschluss:
a) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen aber nicht. Sollte die Anschrift eines Mitglieds nicht ermittelbar sein, kann die Mitgliedschaft 6 Monate nach Fälligkeit des Beitrages beendet werden.
b) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingereicht werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 6 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss zu erstellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand (s. § 11).
§ 8 Die Mitgliederversammlung
I) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
II) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, wobei § 3, Absatz 4 zu beachten ist. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts beauftragen eine Person mit der Stimmabgabe. Das Stimmrecht ist durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragbar. Niemand kann mehr als zwei Stimmrechte ausüben.
III) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
IV) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden Tag. Der Einladungstext gilt - wie auch andere Mitteilungen - dem Mitglied als zugegangen, wenn er an die letzte bekannte eMail-Adresse gerichtet ist. Ist diese nicht bekannt, so tritt an deren Stelle die postalische Anschrift.
V) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder wenn zehn Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Verlangens mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder
e) Wahl des Vorstand und der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Höhe der Beiträge
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h) Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Nichtaufnahmebeschluss sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
k) Beschlussfassung über die Richtlinien und Empfehlungen für den Vorstand in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeit fallen
l) Beschlussfassung über Arbeitsprogramme im Rahmen der Vereinszwecke
m) Beschlussfassung über andere Anträge
n) Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen
o) Wahl von Ehrenmitgliedern
§ 10 Beschlussfassung und Beurkundung der Mitgliederversammlung:
I) Die MV bestimmt die Versammlungsleitung und Protokollführung.
II) Die MV beschließt die Tagesordnung.
III)Die MV bestimmt über die Art der Abstimmung.
IV) Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
V) Die MV fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag nicht angenommen.
VI) Anträge über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der vorläufigen Tagesordnung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
VII) Eine Änderung der Satzung, die Wahl von Ehrenmitgliedern und der Beschluss über die Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
VIII) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Namen der Versammlungsleitung
c) die Namen der Protokollanten
d) die Anzahl der erschienenen Mitglieder
e) die Tagesordnung
f) die einzelnen Anträge
g) die Abstimmungsergebnisse
h) die Art der Abstimmung
Bei Beschlüssen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
IX) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
§ 11 Der Vorstand
I) Der Vorstand führt nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
II) Mitglieder des Vorstands können natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind.
III) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Schriftführer und Kassenwart müssen im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand beschließt intern, wer welche Funktionen ausübt.
IV) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.
V) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands geschäftsführend im Amt. Werden während der satzungsgemäßen Amtszeit Vorstandsmitglieder nach- oder neu gewählt, endet deren Amtszeit mit der des übrigen Vorstandes.
VI) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
VII) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
VIII) Ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgelöst werden. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des ursprünglichen Vorstandsmitglieds.
IX) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder von wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Über diesen Beschluss sind die Vereinsmitglieder innerhalb von zwei Wochen zu informieren.
X) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand führt über seine Sitzungen und Arbeitstreffen Protokoll. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, an den Arbeitstreffen aber nur auf Einladung des Vorstandes. Alle Beschlüsse werden in der Vorstandssitzung kundgetan.
XI) Angestellte des Vereins können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
XII) Der Vorstand kann für sich eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 12 Besondere Vertreter
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bis zu zwei Geschäftsführer als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Die Geschäftsführer sind im Rahmen ihrer besonderen Vertretung nach § 30 BGB nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.
Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird zwischen Vorstand und Geschäftsführung schriftlich geregelt. Der Vorstand bestellt und entlässt die Geschäftsführung.
§ 13 Kassenprüfer
I) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit erstreckt sich bis zur Wahl von Nachfolgern, die alle zwei Jahre erfolgt.
II) Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 14 Eingehen von Verbindlichkeiten
Vertretungsberechtigte Personen dürfen nur Verbindlichkeiten eingehen, die einen Betrag von € 1.000,00 im Einzelfall nicht überschreiten. Für die Eingehung von darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten ist das Vorliegen eines Vorstandsbeschlusses notwendig.
§ 15 Auflösung und Anfallberechtigung
I) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Münchner Regenbogen-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
II) Sollte bei Vereinsauflösung die Münchner Regenbogen-Stiftung nicht mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen auf Beschluss der Auflösungsversammlung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Neufassung errichtet in München am 26. März 2006
Zuletzt geändert am 19. März 2019